Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

Wichtige Änderungen durch das dritte Corona­ Steuerhilfegesetz

Am 5.3.2021 hat der Bundesrat das dritte Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Ein wesentlicher Inhaltspunkt ist die nochmalige Erhöhung des steuerlichen Verlustrücktrags; sofern der Steuerbescheid 2019 bereits bestandskräftig ist, besteht dringender Handlungsbedarf bis zum 17.4.2021.

Steuerlicher Verlustrücktrag

Bereits im Wege des zweiten Corona­Steuerhilfegesetzes wurde der steuerliche Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 von 1 Mio. € bzw. 2 Mio. € (bei Zusammen­veranlagung von Ehegatten) auf 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € erhöht. Nunmehr kann durch das dritte Corona­-Steuerhil­fegesetz sogar ein Betrag von bis zu 10 Mio. € bzw. bei Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zu 20 Mio. € in das Jahr 2019 zurückgetragen und dort mit positiven Einkünften verrechnet werden. Diese Regelung gilt ana­log für Kapitalgesellschaften, die ebenfalls den erhöhten Verlustrücktrag von 10 Mio. € beantragen können. Nach aktuellem Stand soll ab 2022 wieder der alte Gesetzestext für den steuerlichen Verlustrücktrag angewandt werden. 

Sofern die Einkommensteuererklärung für 2019 noch nicht abgegeben wurde oder der Steuerbescheid 2019 noch nicht bestandskräftig ist, kann nachträglich ein erstmaliger oder geänderter Antrag auf Berücksichtigung des vorläu­figen Verlustrücktrags gestellt werden. Bei bestandskräf­tigen Steuerbescheiden für 2019 besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung des dritten Corona­Steuerhilfegesetzes am 17.3.2021 – also bis zum 17.4.2021 – den Antrag auf Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 nachzuholen bzw. den Antrag entsprechend zu erweitern. Der Steuer­bescheid für 2019 ist insoweit zu ändern. 

Der Gesetzgeber hat auch die Regelung zum vorläufigen Verlustrücktrag ausgeweitet. So wird die Berücksichti­gung eines vorläufigen Verlustrücktrags aus 2021 bei der  Steuerfestsetzung für 2020 möglich. Als Voraussetzung dafür gilt, dass die Vorauszahlungen für 2021 auf 0 € her­abgesetzt wurden.

Umsatzsteuer auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Der für erbrachte Restaurant­ und Verpflegungsdienst­leistungen geltende ermäßigte Umsatzsteuersatz i.H. von 7% wird über den 30.6.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert. Dies gilt wie zuvor nicht für die Abgabe von Getränken.

Corona-Zuschüsse

Nachdem bereits in 2020 Einmalzahlungen des Kin­dergelds erfolgten, wird es nochmals einen solchen Zuschuss geben: Für jedes im Mai 2021 kindergeld­berechtigte Kind wird ein Einmalbetrag i.H. von 150 € voraussichtlich für den Monat Mai 2021 gewährt. Dieser Einmalbetrag wird antragslos gewährt; er wird nicht auf die Sozialleistungen angerechnet und mindert nicht die Unterhaltsleistungen.

Überbrückungshilfe III

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III werden weiterhin Abschlagszahlungen gewährt. Die Höhe der Zahlungen bestimmt sich nach den sog. förderfähigen Fixkosten. Zu­dem werden bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Investitionen in Digitalisierung direkt gefördert und die Neustarthilfe für Soloselbständige verbessert.

Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang