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Vorpraktikum als Zulassungsvoraussetzung unterliegt nicht dem Mindestlohngesetz

Viele Praktika sind heute mit dem Mindestlohn zu bezahlen, was für einige Arbeitgeber das Anbieten von Praktika zunehmend erschwert. Im folgenden Fall war zu entscheiden, ob auch ein Vorpraktikum vor Aufnahme eines Studiums unter das Mindestlohngesetz (MiLoG) fällt oder nicht.

Das BAG hatte im Urteil vom 19.1.2022 (Az.: 5 AZR 217/21) über eine Studentin zu entscheiden, welche sich an einer privaten, staatlich anerkannten Universität um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin bewerben wollte. Nach der Studienordnung war ein sechsmonatiges Praktikum im Krankenpflegedienst Zugangsvoraussetzung für den Studiengang. Deshalb absolvierte die angehende Studentin bei einem Krankenhaus das Praktikum auf einer Krankenpflegestation. Die Zahlung einer Vergütung wurde nicht vereinbart. Später klagte die Studentin unter Berufung auf das MiLoG eine Vergütung von über 10.000 € brutto ein.

Ergebnis: Das BAG sah die Angelegenheit anders als die angehende Medizinerin. Denn Praktikanten, die ein Vorpraktikum absolvieren, das nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist, hätten keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Dabei bezieht sich das BAG auch ausdrücklich auf staatlich anerkannte private Universitäten.

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