Verkürzte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
Steuerliche Auswirkungen der Absenkung der Nutzungsdauer
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern ist Grundlage der linearen Absetzung für Abnutzung (AfA). Gemäß der amtlichen AfA-Tabelle konnten Computerhardware und Software bislang nur über drei Jahre abgeschrieben werden. Zwecks Stimulierung der Wirtschaft und Förderung der Digitalisierung eröffnet das BMF mit Schreiben vom 26.2.2021 für Computerhardware und Software nun die Möglichkeit, eine Nutzungsdauer von nur einem Jahr anzusetzen. Anschaffungskosten dieser Wirtschaftsgüter können demnach im Rahmen einer Sofortabschreibung bereits im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten abgezogen werden.
Hinweis: Bei der Absenkung der Nutzungsdauer handelt es sich um ein Wahlrecht. Die Möglichkeit einer Abschreibung über drei Jahre besteht weiterhin.
Erfasste Wirtschaftsgüter
Das BMF-Schreiben enthält eine detaillierte Aufzählung der Wirtschaftsgüter, die unter die Begriffe „Computerhardware“ und „Software“ fallen. Zur „Computerhardware“ zählen insbesondere auch Peripheriegeräte, hier vornehmlich Geräte, die zur Ein und Ausgabe von Daten genutzt werden (wie z.B. Drucker und Bildschirme).
Hinweis: Bisher wurde die Sofortabschreibung von Peripheriegeräten als geringwertige Wirtschaftsgüter aufgrund der fehlenden selbständigen Nutzbarkeit abgelehnt. Das Kriterium der selbständigen Nutzbarkeit muss nun nicht mehr erfüllt sein.
Auch Kassensysteme können von der Änderung der Nutzungsdauer erfasst sein. Entscheidend ist, dass es sich dabei um computerbasierte Kassen handelt (Registrierkassen sind nicht erfasst).
Unter dem Begriff „Software“ werden Betriebs und Anwendersoftware zur Dateneingabe und verarbeitung erfasst. Dazu zählen neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Zeitlicher Anwendungsbereich
Die Sofortabschreibung ist erstmals für alle Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 enden. Auch bei Restbuchwerten für Wirtschaftsgüter, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft wurden, ist eine vollständige Abschreibung im Jahr 2021 möglich. Entsprechendes gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2021 für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Erzielung von Einkünften verwendet werden.