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TSE bei Parkscheinautomaten, Ladeeinrichtungen und Warenwirtschaftssystemen

Elektronische und computergestützte Kassensysteme müssen nach § 146a AO und § 1 Satz 1 der Kassensicherungsverordnung (KassenSichVO) mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet werden. Unklar ist, welche Systeme neben einer elektronischen und computergestützten Barkasse mit einer TSE ausgerüstet werden müssen. Eine Änderung der KassenSichVO soll Erleichterungen und Klarheit bringen.

TSE bei Parkscheinautomaten und Ladeeinrichtungen

Im Zuge der Änderung der KassenSichVO sollen Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge zu den Ausnahmetatbeständen des § 1 Satz 2 KassenSichVO hinzugefügt werden. Die geplante Änderung führt dazu, dass Parkscheinautomaten und Ladeeinrichtungen von der Pflicht zur Aufrüstung mit einer TSE befreit werden. 

Bis die Änderung der KassenSichVO in Kraft tritt, hat das BMF mit einem Schreiben vom 3.5.2021 eine Übergangsregelung veröffentlicht. Danach wird die Pflicht zur Aufrüstung von Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkten für Elektro- oder Hybridfahrzeuge suspendiert. Wenn diese Systeme noch nicht mit einer TSE aufgerüstet worden sind, muss eine Aufrüstung auch während des Übergangszeitraums bis zum Inkrafttreten der geänderten Verordnung nicht mehr erfolgen.

TSE bei Warenwirtschaftssystemen

Zu den betroffenen Systemen gehören auch Warenwirtschaftssysteme, wenn eine Kassenfunktion bzw. ein Kassenmodul vorhanden ist. Eine solche Kassenfunktion ist nach dem Anwendungserlass zu § 146a AO gegeben, wenn sie der Erfassung und Abwicklung von wenigstens teilweise baren Zahlungsvorgängen dienen kann. Maßgeblich dafür, ob das Warenwirtschaftssystem mit einer TSE aufgerüstet werden muss, ist also nicht die tatsächliche Nutzung des Kassenmoduls, sondern seine Funktionsweise. Sieht das Warenwirtschaftssystem die technische Möglichkeit einer Kassenfunktion vor, muss eine TSE implementiert werden, auch wenn die Kassenfunktion tatsächlich nicht genutzt wird.

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