Personengesellschaften mit Option zur Körperschaftsteuer – Gesetzentwurf vorgelegt
Neuregelungen im Überblick
Mit dem Gesetz sollen die steuerlichen Rahmenbedingungen für mittelständische Personengesellschaften und Familienunternehmen deutlich verbessert und das Unternehmenssteuerrecht weiter internationalisiert werden. Dazu dienen insbesondere die folgenden Neuregelungen:
- Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften (§ 1a KStG);
- Globalisierung der für die Umwandlung von Körperschaften maßgeblichen Teile des Umwandlungssteuergesetzes (§ 1 UmwStG, § 12 Abs. 2, 3 KStG);
- Ersatz der Ausgleichsposten bei organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen (§§ 14 und 27 KStG) durch die sog. Einlagelösung;
- Streichung des Abzugsverbots für Gewinnminderungen aus Währungskursschwankungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen (§ 8b Abs. 3 KStG).
In weiteren Artikeln werden alle Neuregelungsbereiche detailliert beleuchtet. Im Folgenden werden nur die Grundzüge der geplanten gesetzlichen Regelungen zum Optionsmodell aufgegriffen.
Motivation für das Optionsmodell
Bereits in einem früheren Artikel hatten wir über eine mögliche Einführung der Optierung zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften berichtet und die Wirkung der Option einer Vorteilhaftigkeitsanalyse unterzogen. Das Optionsmodell war von der Bundesregierung schon im Rahmen des am 3.6.2020 verabschiedeten Konjunktur, Krisenbewältigungs und Zukunftspakts angekündigt worden, dann aber im 2. Corona-Steuerhilfegesetz nicht enthalten.
Das Optionsmodell geht auf die Brühler Empfehlungen zur Reform der Unternehmensbesteuerung aus dem Jahre 1999 zurück. Zwar haben sich die steuerlichen Gesamtbelastungen von Körperschaften und Personengesellschaftern zwischenzeitlich weitgehend aneinander angeglichen, dennoch gibt es systematisch und hinsichtlich des Besteuerungsverfahrens erhebliche Abweichungen. Diese betreffen insbesondere das Sonderbetriebsvermögen sowie Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter einer Personengesellschaft. Im internationalen Kontext sind diese Besonderheiten des deutschen Steuerrechts größtenteils unbekannt.
Kernpunkte der Regelungen zum Optionsmodell
(1) Behandlung wie Kapitalgesellschaft: Durch das Optionsmodell wird Personenhandelsgesellschaften (KG, oHG, vergleichbare ausländische Gesellschaften) und Partnerschaftsgesellschaften sowie ihren Gesellschaftern die Möglichkeit eingeräumt, ertragsteuerlich und demzufolge auch verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft und deren nicht persönlich haftende Gesellschafter behandelt zu werden.
(2) Ausübung durch Antrag: Die Option zur Körperschaftsbesteuerung wird durch unwiderruflichen Antrag der beteiligten Gesellschafter ausgeübt. Der Antrag ist vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, ab dem die Besteuerung nach dem KStG erfolgen soll. Eine rückwirkende Ausübung der Option ist nicht vorgesehen. Der Antrag wirkt sich unmittelbar auf die Besteuerung aller Gesellschafter aus. Um zur Körperschaftsteuer zu optieren, bedarf es einer Mehrheitsentscheidung der Gesellschafter von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
(3) Folgen für die Besteuerung: Infolge der Ausübung der Option wird die Gesellschaft materiell und verfahrensrechtlich steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt; ihre Gesellschafter werden wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eingeordnet. Damit finden insbesondere alle Regelungen des KStG, des EStG, des Umwandlungssteuergesetzes, des Investmentsteuergesetzes oder des Außensteuergesetzes Anwendung, die auf Kapitalgesellschaften Bezug nehmen.
Hinweis: Die Ausübung der Option ändert nichts daran, dass die Gesellschaft, die für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen „wie eine Kapitalgesellschaft“ zu behandeln ist, zivilrechtlich nach wie vor eine Personengesellschaft ist.
(4) Formwechsel und Steuerneutralität: Der Übergang zur Körperschaftbesteuerung gilt als Formwechsel i.S. des Umwandlungssteuergesetzes. Für eine Steuerneutralität dürfen keine funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückbehalten werden. Das bedeutet, dass betriebsnotwendiges Sonderbetriebsvermögen ebenfalls eingebracht werden muss.
(5) Zivilrecht: Da die Gesellschaft zivilrechtlich als Personenhandels bzw. Partnerschaftsgesellschaft fortbesteht, verfügt diese anders als eine Kapitalgesellschaft nicht über Nennkapital. Das in der Steuerbilanz auszuweisende Eigenkapital wird insgesamt auf dem steuerlichen Einlagekonto erfasst. Verbindlichkeiten gegenüber dem Gesellschafter, die auf einem variablen Gesellschafterkonto ausgewiesen sind, gehören nicht zum Eigenkapital. Die nach Handelsrecht oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Personen gelten als gesetzliche Vertreter der optierenden Gesellschaft.
(6) Besteuerung der Gesellschafter: Die Beteiligung an einer optierenden Gesellschaft gilt als Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Statt gewerblicher Einkünfte erzielen die Gesellschafter nunmehr Beteiligungserträge aus Ausschüttungen/Entnahmen, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen qualifiziert werden. Ferner führen
- Zinsen für Gesellschafterdarlehen zu Einkünften aus Kapitalvermögen,
- Tätigkeitsvergütungen zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sowie
- Miet- und Pachterträge zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Hinweis: Für Einzelunternehmer ist die entsprechende Ausübung einer Option nicht vorgesehen.