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Organschaft: Gibt es außerorganschaftlich verursachte Mehr-/Minderabführungen?

Die ertragsteuerliche Organschaft wird häufig als Kern des Konzernsteuerrechts bezeichnet. Die steuerlichen Vorteile sind beträchtlich, bedürfen aber sorgfältiger Abwägungen.

Als solche Vorteile sind zu nennen:

  • Verrechnung von Verlusten der Tochter-Kapitalgesellschaften mit Gewinnen der Muttergesellschaft oder anderer Kapitalgesellschaften im Organschaftsverbund;
  • Vermeidung der fiktiven nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben in Höhe von 5% der Ausschüttung;
  • keine Kapitalertragsteuer auf Gewinnabführungen.

Leider verlangt die Organschaft dem steuerlichen Anwender jedoch einiges ab. Selbst wenn die hohen formalen Hürden genommen werden, ist die buchhalterische und steuererklärungstechnische Umsetzung schwierig. Ein bekanntes Minenfeld stellen dabei sog. vororganschaftlich und organschaftlich verursachte Mehr- bzw. Minderabführungen dar. Diese entstehen bei Abweichungen zwischen der Handels- und der Steuerbilanz. Darüber hinaus konstruiert die Finanzverwaltung auch außerorganschaftlich verursachte Mehr- bzw. Minderabführungen, die z.T. von der Literatur vehement verneint werden.

In einem kürzlich vor dem FG Rheinland-Pfalz behandelten Fall erteilten die Richter zumindest in einem Punkt der Meinung der Finanzverwaltung eine Absage: Dort wurden zwei Tochtergesellschaften – mit denen keine Organschaft bestand – auf ihre Muttergesellschaft verschmolzen (Aufwärtsverschmelzung). Die übernehmende Kapitalgesellschaft war jedoch Organgesellschaft der Klägerin. Zutreffend wurden handelsrechtlich die Verkehrswerte, steuerlich die Buchwerte angesetzt. Dadurch kam es zu einer Mehrabführung. Während die Beteiligten sich über diesen Punkt einig waren, stritten sie über die Frage, ob die Ursache dieser Mehrabführung in der organschaftlichen Zeit (so die Klägerin) oder in der vororganschaftlichen Zeit (so das Finanzamt) lag.

Die Rechtsfolgen sind völlig unterschiedlich, denn nur bei einer vororganschaftlichen Verursachung fingiert das Gesetz eine Ausschüttung, die bei der Klägerin zu einem Gewinn von ca. 600.000 € geführt hätte.

Die Richter teilten jedoch die Meinung der Klägerin und lehnten grundsätzlich für diesen Fall eine außer- bzw. vororganschaftliche Verursachung ab. Die gesetzliche Formulierung lasse nicht den Schluss zu, dass das Merkmal „in vororganschaftlicher Zeit“ mehr als eine rein zeitliche Interpretation zulasse.

Hinweis: Das Finanzamt hat gegen das FG-Urteil vom 10.9.2019 (Az.: 1 K 1418/18) Revision beim BFH eingelegt; dort ist das Verfahren unter dem Az. I R 51/19 anhängig.

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