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Neue Informationspflichten für den Online-Handel

​Durch das Recht der Europäischen Union ergeben sich in naher Zukunft neue Hinweispflichten bei Verbrauchergeschäften für Online-Händler. Es handelt sich zum einen um die Umsetzung der Richtlinie zur alternativen Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten („ADR-Richtlinie“) in Form des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes („VSBG“) und zum anderen um die EU-Verordnung über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten („ODR-Verordnung“).

Die ADR-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass für die  meisten Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer aus Kauf- und Dienstleistungsverträgen außergerichtliche Schlichtungsstellen geschaffen werden. Die Teilnahme der Unternehmer am Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle ist jedoch freiwillig. Gleichwohl werden alle  Unternehmer, d.h. auch solche, die nicht am neuen Schlichtungsverfahren teilnehmen, voraussichtlich  ab Anfang 2017 dazu verpflichtet sein, Verbraucher auf ihrer Webseite und in ihren AGB darauf hinzuweisen, ob sie sich am Schlichtungsverfahren beteiligen und - sofern eine  Beteiligung vorgesehen ist - welche Verbraucherschlichtungsstelle zuständig ist. Das sollte man sich schon einmal vormerken.

Deutlich zeitnäher werden Anpassungen für Online-Händler im Zusammenhang mit der ODR-Verordnung notwendig. Diese Verordnung trat nämlich bereits zum 9. Januar 2016 in Deutschland in Kraft und sieht insbesondere die Einrichtung einer europäischen Online-Streitbeilegungsplattform (sog. „OS-Plattform“) vor. Die OS-Plattform ist mittlerweile unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ freigeschaltet und ist künftig die zentrale Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer, speziell bei Streitigkeiten aus online geschlossenen Kauf- und Dienstleistungsverträgen. Eine Verpflichtung für Online-Händler, sich im Einzelfall dann auch auf ein OS-Verfahren einzulassen, besteht in Deutschland jedoch wiederum nicht. Ungeachtet der freiwilligen Teilnahme bestehen allerdings genau wie bei der ADR-Richtlinie Hinweispflichten für alle Online-Händler. Sie müssen auf ihrer Webseite den Link zur OS-Plattform zusammen mit ihrer Email-Adresse leicht zugänglich für den Verbraucher angeben. Ist ein entsprechender Hinweis nicht verfügbar, kann das  einen Verstoß gegen Marktverhaltensregeln im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb darstellen. Solche Verstöße können von Verbänden oder Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden. Ein umgehendes Tätigwerden und eine  entsprechende Anpassung des Online-Shops ist daher mit Blick auf die ODR-Verordnung bereits jetzt unbedingt angezeigt.

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