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Nationale Vorgaben im Bereich der Verrechnungspreisdokumentation: Aktuell anstehende Umsetzungspflichten!

­Das BEPS-Programm der OECD (Base Erosion and Profit Shifting) beinhaltet umfangreiche Maßnahmen gegen gewinnverkürzende und -verlagernde Strategien multinationaler Konzerne. Erste Vorgaben wurden gesetzlich umgesetzt. Mit der neu gefassten Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) werden allgemeine Vorgaben und Regelungen zum dreistufigen Dokumentationsprozess (Master File, Local File, Country-by-Country Reporting) sowie zur Tax Compliance konkretisiert.

Wichtige Neuerungen, die für alle Auslandssachverhalte gelten, sind:

  • Neben zivilrechtlichen Beziehungen sind auch Geschäftsvorfälle ohne Leistungsaustausch nach deren wirtschaftlichen Gesichtspunkten dokumentationspflichtig (z.B. Vereinbarungen über Arbeitnehmerentsendungen).
  • Der Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung und die zu diesem Zeitpunkt verwendeten Informationsquellen sind aufzuzeichnen.
  • Bei Verwendung von Datenbanken sind die Suchstrategien und -kriterien sowie der Suchprozess und das -ergebnis so offenzulegen, dass sie noch zum Zeitpunkt der Außen­prüfung prüfbar sind.

Auch wenn nachträgliche Verrechnungspreisanpassungen nicht ausgeschlossen sind, ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung künftig nachträglichen Preisanpassungen kritisch gegenüberstehen und stärker auf eine ex-ante-Preisfestsetzung drängen wird (Price-Setting Approach). Andererseits werden mit dem vorliegenden Ansatz ex-ante zutreffende Entscheidungen nicht ex-post überprüft (Outcome-Testing-Approach).

Im Tax Compliance muss sichergestellt werden, dass die Informationen der Verrechnungs­preisdokumentation und letztlich auch der Steuererklärung vollständig und richtig sind. Dazu bedarf es innerbetrieblicher Prozesse, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit derartige Ergebnisse erkennen und die für die Dokumentation verantwortlichen Personen informieren. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einer Kommentierung zu § 2 Abs. 3 der neuen GAufZV hervorgehoben, dass Verrechnungspreisrichtlinien ein wichtiges Element eines innerbetrieblichen Kontrollsystems im Bereich der Verrechnungspreise darstellen und hierzu auf den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 153 verwiesen. Auch erleichtern solche Richtlinien die Dokumentation der Verrechnungspreise.

Eine umfassende und zeitnahe Dokumentation ist anzuraten, weil die Vorlagepflichten grds. 60 Tage betragen und die Begehrlichkeiten ausländischer Steuerbehörden auf das Steuersubstrat zunehmen dürften.

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