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Mitteilungspflichten bei Auslandsbeteiligungen

Die Abgabenordnung beinhaltet eine Meldepflicht, aufgrund derer inländische Steuerpflichtige bestimmte Auslandssachverhalte dem zuständigen Finanzamt mitteilen müssen. Darunter fallen u.a. die Gründung und der Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland sowie die Beteiligung an ausländischen Personen- und Kapitalgesellschaften.

Hinsichtlich der Meldung von Beteiligungen an Körper­schaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmas­sen bestehen jedoch zwei Bagatellschwellen. Demnach bedarf es einer Mitteilung an das Finanzamt nur, wenn 

  • die Beteiligung am Stammkapital bzw. am Vermögen der ausländischen Gesellschaft bzw. der Vermögens­masse mindestens 10 % beträgt oder wenn
  • die Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 € betragen.

Da es hinsichtlich der Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 AO Klärungsbedarf gab, äußerte sich dazu das BMF mit Schreiben vom 28.12.2020 (Az.: IV B 5 ­ S 0301/19/10009 :001). Insbesondere wird klargestellt, dass auch für mittelbare Beteiligungen die Meldepflicht gelten soll. Allerdings gilt die Mitteilungspflicht nur für die­jenigen Beteiligungen, die der inländische Steuerpflichtige selbst entgeltlich oder unentgeltlich erworben hat. Grund­sätzlich greift die Mitteilungspflicht sowohl bei Verände­rungen des Beteiligungsverhältnisses als auch bei Veräu­ßerungen von Beteiligungen. 

Die Mitteilungen sind zusammen mit der Einkommen­steuer­, Körperschaftsteuer­ oder Feststellungserklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, abzugeben, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Beendigung dieses Besteuerungszeitraums. 

Hinweis: Diese Frist ist nicht verlängerbar, da es sich weder um eine behördlich bestimmte Frist noch um eine Steuererklärungsfrist handelt.

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