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Maßnahmen im Steuerentlastungsgesetz 2022

Angesichts hoher Energiepreise hat das Bundeskabinett am 16.3.2022 einen Regierungsentwurf für das Steuerentlastungsgesetz 2022 beschlossen, welchem der Bundesrat am 20.5.2022 seine Zustimmung erteilte.

Bereits zuvor entworfene Entlastungspakete

Bereits am 23.2.2022 sowie am 24.3.2022 hatte sich die Regierungskoalition darauf geeinigt, Verbraucher angesichts hoher Energiepreise zu entlasten. Dabei hat man sich konkret auf unterschiedliche Hilfsmaßnahmen innerhalb des Entlastungspakets verständigt (vgl. früheren Beitrag). Im Mittelpunkt des Entlastungspakets steht der Wegfall der EEG-Umlage bereits zum 1.7.2022 (vgl. vorherigen Beitrag).  

Steuerentlastungsgesetz 2022

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 werden insbesondere drei einkommensteuerliche Maßnahmen umgesetzt: 

(1) Für 2022 ist der Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Einkommensteuer um 200 € auf 1.200 € erhöht worden.

(2) Grundfreibetrag: Rückwirkend ab dem 1.1.2022 ist der Grundfreibetrag der Einkommensteuer von derzeit 9.984 € um 363 € auf 10.347 € angehoben worden. 

(3) Fernpendlerpauschale: Angesichts der gestiegenen Preise für Mobilität ist die zuvor erst am 1.1.2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie der Mobilitätsprämie vorgezogen worden. Die Fernpendlerpauschale beträgt nun 38 Cent rückwirkend ab dem 1.1.2022.

Zugleich wurden auch die bereits angekündigten nachfolgenden Regelungen des Entlastungspakets (vgl. früheren Beitrag) finalisiert:

(4) Einmaliger Kinderbonus: Pro Kind erfolgt im Juli ohne Antrag zusammen mit dem Kindergeld ein einmaliger Kinderbonus i.H. von 100 € pro Kind. Der Kinderbonus wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet. 

(5) Einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale: An alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen soll nach den §§ 112 bis 122 EStG n.F. eine steuerpflichtige Energiepreispauschale i.H. von 300 € für das Jahr 2022 ausgezahlt werden. Der Anspruch darauf soll für die Anspruchsberechtigten ab dem 1.9.2022 entstehen. Arbeitnehmern soll die Pauschale im September 2022 vom Arbeitgeber ausgezahlt werden. Arbeitgeber sollen die Energiepauschale vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen, ggf. übersteigende Beträge sollen den Arbeitgebern vom Finanzamt ersetzt werden. Bei allen anderen Anspruchsberechtigten wird die Energiepreispauschale mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt und auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet. 

(6) Einmalige Absenkung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen: Vorgesehen ist auch ein Vorschuss über eine einmalige Absenkung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen.

(7) Neun-Euro-Ticket: Für die Monate Juni, Juli und August ist ab dem 1.6.2022 ein bundesweit geltendes ÖPNV-Ticket für 9 € pro Monat erwerbbar.

(8) Senkung der Spritpreise: Befristet für drei Monate wird ab dem 1.6.2022 die im Spritpreis an den Tankstellen enthaltene Energiesteuer bei Benzin um 30 Cent und Diesel um 14 Cent pro Liter gesenkt.

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