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Liquiditätsstärkung durch Maßnahmen bei der Umsatzsteuer

In der Corona-Krise hat die Sicherstellung der Liquidität höchste Priorität. Im Folgenden stellen wir Ihnen mögliche Stellschrauben in der Umsatzsteuer zur Stärkung Ihrer Liquidität dar. Denn Liquidität ist und bleibt Trumpf in der Krise.

Stundungsmöglichkeiten

Mit BMF-Schreiben vom 19.03.2020 hat die Finanzverwaltung die Möglichkeit zur zinslosen Stundung etwaiger Steuerzahlungen der Einkommen- sowie Körperschaftsteuer als auch der Gewerbesteuer und Umsatzsteuer eröffnet. Die Stundungsmöglichkeiten gelten für alle bis zum Jahresende fällig werdenden Steuerzahlungen.

Anträge auf Rückzahlung von Umsatzsteuersondervorauszahlungen 2020

In vielen Bundesländern können sich Unternehmen auf Antrag die Umsatzsteuersondervorauszahlung für 2020 erstatten bzw. zumindest mit zukünftigen Vorauszahlungen verrechnen lassen. Dabei besteht die Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV weiter fort.

Kontinuierliche Prüfung von uneinbringlichen Forderungen

Unternehmer führen im Rahmen der sog. Soll-Besteuerung die Umsatzsteuer auf erbrachte Leistungen bereits vor der entsprechenden Zahlung des Kunden an das Finanzamt ab. Insoweit gehen Unternehmer in Vorleistung gegenüber dem Finanzamt. Vor allem in Krisenzeiten stellt sich dann die Frage, ob mit einem vollständigen Zahlungseingang der Forderung gerechnet werden kann. Sofern einzelne Forderungen uneinbringlich geworden sind, kann der Unternehmer gem. § 17 UStG die Änderung der Bemessungsgrundlage erklären und erhält so die auf diese Leistung abgeführte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück. Die Berichtigung für uneinbringliche Forderungen ist grundsätzlich in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage (in dem die Forderung uneinbringlich geworden ist) eingetreten ist. Wir empfehlen deshalb eine kontinuierliche und frühzeitige Überwachung der Forderungen auf deren Werthaltigkeit.

Hinweis: Uneinbringlich ist eine Forderung gemäß der aktuellen BFH-Rechtsprechung nicht erst dann, wenn der Kunde zahlungsunfähig wird. Uneinbringlich ist eine Forderung bereits dann, wenn die Zahlung durch den Kunden trotz Fälligkeit unterbleibt und der Gläubiger bei objektiver Betrachtung damit rechnen muss, dass er seine Forderung (ganz oder zumindest teilweise) nicht durchsetzen kann.

Aktives Zeitmanagement bei Vorsteuervergütungsverfahren

Häufig werden Fristen zur Einreichung von Vorsteuervergütungsanträgen intern ausgereizt mit der Folge, dass Unternehmen auf Erstattungsansprüche lange warten müssen. Durch aktives Zeitmanagement und frühzeitige Aufarbeitung der Eingangsrechnungen mit ausländischer Umsatzsteuer (oder inländischer Umsatzsteuer als ausländischer umsatzsteuerlicher Unternehmer) kann die Rückerstattung von bezahlter in- und ausländischer Vorsteuer beschleunigt werden.

Hinweis: Für einige Länder besteht außerdem die Möglichkeit, einen verkürzten Anmeldungszeitraum für Vorsteuervergütungen zu wählen (z. B. Quartal statt Kalenderjahr). Auch so kann eine frühere Erstattung von Vorsteuervergütungen erreicht werden.

Gestaltungsmöglichkeit: Umsatzsteuerliche Organschaft

Die umsatzsteuerliche Organschaft bietet für Unternehmenszusammenschlüsse, die hohe Leistungsverrechnungen untereinander vorweisen, einen wesentlichen Vorteil: Leistungen innerhalb der Organschaft sind als sog. Innenumsätze nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Wir prüfen gerne für Sie, ob bei Ihnen die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft vorliegen. Oftmals ist es ausreichend, wenn Geschäftsführeridentität hergestellt wird.  

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