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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Vergütungen für die Geschäftsführung

Für die Ermittlung der Gewerbesteuer ist der für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer ermittelte Gewinn um sog. Hinzurechnungen und Kürzungen (z. B. wegen Spenden) zu korrigieren. In diesem Zusammenhang hat das FG München kürzlich die Gewinnanteile von Gesellschaftern abgegrenzt, die hinzuzurechnen sind.

Geklagt hatte eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Persönlich haftende Gesellschafterin ist die B-GmbH & Co. KG, deren Anteil am Kapital der Klägerin 0 € beträgt. Den Großteil der Kommanditanteile hielt in den Jahren 2011 und 2012 die G-GmbH, die restlichen Anteile natürliche Personen. Die persönlich haftenden Gesellschafter der KGaA (die natürlichen Personen) waren Geschäftsführer und erhielten dafür entsprechende Vergütungen (z. B. Gehälter und Urlaubsgeld). Im Rahmen einer Außenprüfung bei der KGaA kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass alle Vergütungen – und damit nicht nur gewinnabhängige Vergütungen – bei der Ermittlung der Gewerbesteuer hinzuzurechnen sind.

Die Klage vor dem FG München war nicht erfolgreich. Die Hinzurechnung sämtlicher Vergütungen wurde gem. Urteil vom 20.2.2020 (Az.: 13 K 1151/17) zu Recht vorgenommen. Hierbei werden dem Gewinn die Gewinnanteile, die an die persönlich haftenden Gesellschafter als Geschäftsführungsvergütung verteilt worden sind, wieder hinzugerechnet. Dabei ist es gleichgültig, ob diese Vergütungen aufgrund des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung oder aufgrund eines gesonderten (schuldrechtlichen) Tätigkeitsvertrags geschuldet werden und wie die Vergütung bezeichnet ist. Es gibt demnach keine Beschränkung auf gewinnabhängige Vergütungen. Ferner sei auch unerheblich, ob die persönlich haftenden Gesellschafter als Geschäftsführer oder nur als Angestellte tätig sind. Faktisch und wirtschaftlich gesehen üben diese Geschäftsführer ihre Geschäftsführertätigkeit für Rechnung der B-GmbH & Co. KG aus und sind dieser nach Auffassung des Gerichts daher auch zuzurechnen. Die lohnsteuerrechtliche Behandlung der Vergütungen sei für die Gewerbesteuer ebenfalls nicht entscheidend.

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