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Erstattungs- und Nachzahlungszinsen: Senkung des Zinssatzes auf 1,8% pro Jahr

Bereits in einem vorherigen Beitrag hatten wir über das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) berichtet, wonach die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen von 6% pro Jahr als verfassungswidrig eingestuft wurde. Mit dem Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung vom 30.3.2022 hat das Bundeskabinett eine Senkung auf 0,15% pro Monat bzw. 1,8% pro Jahr in die Wege geleitet.

Neuregelung zur Verzinsung

Die Neuregelung wird rückwirkend ab 1.1.2019 für alle offenen Fälle der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen Anwendung finden. Demnach soll der Zinssatz auf 0,15% pro Monat (= 1,8% pro Jahr) gesenkt werden (aktuell noch 0,5% pro Monat bzw. 6% pro Jahr). Zudem ist geregelt, dass die Angemessenheit dieses neuen Zinssatzes unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes mindestens alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume evaluiert werden muss. Eine erstmalige Überprüfung müsste somit spätestens zum 1.1.2026 erfolgen.

Weiterer Ablauf

Die Gesetzesänderung betrifft nur Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, nicht jedoch Stundungs-, Hinterziehungs-, Aussetzungs- und Prozesszinsen. Für die endgültige Anwendung des niedrigeren Zinssatzes bedarf es der Verabschiedung durch den Bundestag (geplant für den 24.6.2022) sowie der Zustimmung des Bundesrats (geplant für den 8.7.2022).

Hinweis: Sobald die Zustimmung des Bundesrats ergangen ist und der Gesetzestext entsprechend angepasst wurde, dürfte eine Vielzahl an Bescheiden, bei denen die Festsetzung der Zinsen bislang mit Bezug auf das Urteil des BVerfG „auf null“ gesetzt wurde bzw. noch vorläufig war, durch das Finanzamt angepasst werden.

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