BMF zur Rückzahlung von Nennkapital und Einlagen bei Drittstaatengesellschaften: Chancen auf Steuerneutralität
Nennkapitalrückzahlung
Grundsätzlich sind die Zahlungen auf Ebene der ausschüttenden Gesellschaft in Euro umgerechnet anzugeben, bei einer Leistung in ausländischer Währung mit dem Mittelwert des Devisengeldkurses.
Nennkapitalrückzahlungen führen beim Gesellschafter zu einer im Regelfall nicht ertragsteuerpflichtigen Minderung der Anschaffungskosten. Hiervon bestehen zwei relevante Ausnahmen:
- Soweit die Nennkapitalrückzahlungen die Anschaffungskosten übersteigen, ist der übersteigende Betrag grundsätzlich steuerpflichtig.
- Die innerhalb von fünf Jahren nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zurückgezahlten Beträge sind bis zum Betrag dieser Kapitalerhöhung als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizieren.
Die Finanzverwaltung fordert in dem BMF-Schreiben vom 21.4.2022 (Az.: IV C 2 - S 2836/20/10001 :002) als Nachweis einer Nennkapitalrückzahlung u.a., den Nennkapitalherabsetzungs- und -rückzahlungsbeschluss beizubringen, um von der prinzipiellen Steuerneutralität profitieren zu können.
Rückzahlung nicht ins Nennkapital geleisteter Einlagen
Die Finanzverwaltung erkennt eine steuerneutrale Rückzahlungsmöglichkeit prinzipiell an, will diese in Übereinstimmung mit der BFH-Rechtsprechung aber erst dann und insoweit zulassen, wie nicht nach der auch bei inländischen Kapitalgesellschaften relevanten sog. „Verwendungsreihenfolge“ vorrangig Gewinne ausgezahlt werden. Da bei Drittstaatengesellschaften in Deutschland keine steuerlichen Feststellungen zum Einlagekonto getroffen werden, soll die Ermittlung der notwendigen Beträge auf der Grundlage der ausländischen Handelsbilanz auf den letzten Bilanzstichtag vor der Auskehrung erfolgen und damit wie folgt vorgenommen werden:
Eigenkapital
– Nennkapital
– nicht ins Nennkapital geleistete Zuzahlungen
= ausschüttbarer Gewinn
Das BMF-Schreiben sieht umfangreiche Nachweise vor, soweit von einer steuerneutralen Rückzahlung ausgegangen werden soll, u.a. können erforderlich sein:
- Nachweis über die unbeschränkte Steuerpflicht der ausschüttenden Körperschaft oder Personenvereinigung in einem Drittstaat für den beantragten Zeitraum,
- Höhe der Beteiligung des inländischen Anteilseigners,
- Beschlüsse und Nachweise über die geleistete Auskehrung,
- Bilanz der die Leistung erbringenden Gesellschaft.
Hinweis: Die Erstellung einer Handelsbilanz nach deutschem Recht sowie eine Überleitungsrechnung auf eine fiktive Steuerbilanz werden von der Finanzverwaltung nicht gefordert.
Besonderheit: De-facto-Wahlrecht für Kapitalgesellschaften aus EWR-Staaten
Auf Kapitalgesellschaften aus EWR-Staaten können nach Auffassung des BMF auf Antrag diejenigen Vorschriften angewendet werden, die auch für die Einlagenrückgewähr von ausländischen EU-Kapitalgesellschaften zu beachten sind. Wurde dies nicht wirksam beantragt, sollen die oben beschriebenen Grundsätze angewendet werden.
Empfehlung: Das neue BMF-Schreiben sorgt für erhöhte Anwendungssicherheit. Es ist aber damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung den Steuerpflichtigen, die in den Genuss der o.g. Steuerneutralität kommen wollen, strenge Nachweispflichten auferlegt. Es sollte daher rechtzeitig darauf geachtet werden, sich den Zugriff auf die ggf. angeforderten Unterlagen zu sichern.