BMF-Klarstellungen zur betrieblichen Altersversorgung
(1) Die Zusage des Arbeitgebers muss einem im Betriebsrentengesetz geregelten Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht muss durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis ausgelöst werden. Zudem wird vorausgesetzt, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Gesetz angesprochenes biometrisches Risiko zumindest teilweise übernommen wird.
(2) Bei Eintritt einer Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit wird das biometrische Risiko der Invalidität grundsätzlich erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsfall nicht zusätzlich daran geknüpft ist, dass der Arbeitnehmer tatsächlich durch den Eintritt des Invaliditätsgrads in seiner Berufsausübung beeinträchtigt ist. Dem Arbeitgeber steht es aber frei, in seiner Versorgungszusage den Leistungsfall in diesem Sinne einzuschränken.
(3) Auch eine Grundfähigkeitenversicherung dient der Absicherung des biometrischen Risikos „Invalidität“ und erfüllt daher die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes. Demgegenüber stellt die Versicherung des Risikos einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit keine Absicherung des biometrischen Risikos „Invalidität“ dar und dient folglich nicht einer betrieblichen Altersversorgung.
(4) Ist in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds eine Beitragsfreistellung für bestimmte Zeiten (z.B. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer Krankengeld erhält) vereinbart, steht dies der steuerlichen Anerkennung als betriebliche Altersversorgung nicht entgegen.
(5) Solange ein zusätzlicher Finanzierungsbedarf in Form steuerfreier Sanierungsgelder besteht, ist kein Raum für eine Reduzierung steuerpflichtiger Umlagen.
(6) Macht ein Arbeitnehmer von der Möglichkeit Gebrauch, zusätzliche vermögenwirksame Arbeitgeberleistungen für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung über die Durchführungswege Pensionsfonds/-kasse oder Direktversicherung im Rahmen einer Entgeltumwandlung zu verwenden, sind diese Beiträge in den gesetzlichen Grenzen steuerfrei. Dies gilt auch für in diesem Zusammenhang gewährte Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers (z.B. erhöhter Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung von 26 € statt vermögenswirksamer Leistungen von 6,65 €) und für Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers, die von einer zusätzlichen Entgeltumwandlung abhängen (z.B. erhöhter Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung von 50 €, wenn der Arbeitnehmer 13 € seines Arbeitslohns umwandelt).