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Änderungen für Betriebsstätten im Ausland durch BEPS 7 lösen umfangreichen Handlungsbedarf aus

15 Maßnahmenpakete zur Bekämpfung internationaler Gewinnverkürzungen und -verlagerungen („Base Erosion and Profit Shifting“, BEPS) wurden im Herbst vergangenen Jahres von der OECD und den G20-Staaten vorgestellt. BEPS 7 betrifft dabei die Verhinderung der künstlichen Vermeidung von Betriebsstätten und weitere Aspekte der steuerlichen Behandlung in grenzüberschreitenden Fällen.

Es ergeben sich unter anderem für deutsche Unternehmen zum Teil erhebliche Auswirkungen:

National unterschiedliche Definitionen für Betriebsstätten eröffneten in der Vergangenheit Möglichkeiten zur Gewinnallokation, hauptsächlich um Steuervorteile zu erlangen oder den Verwaltungsaufwand zu reduzieren.

Im Rahmen von BEPS 7 soll dem durch eine einheitliche Definition von Betriebsstätten zwischen den Vertragsstaaten entgegengewirkt werden.

Demzufolge werden Unternehmen künftig mögliche Betriebsstätten identifizieren und auch eine gesonderte Gewinnermittlung vornehmen müssen.

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